Keine Betreuung ohne konkret festgestellten Handlungsbedarf

Eines der grundlegenden Prinzipien des Betreuungsrechtes ist es, dass eine Betreuung nur in dem Rahmen angeordnet werden darf, in dem sie erforderlich ist, d. h. grundsätzlich nur für die Bereiche, in denen der Betroffene aktuell seine rechtlichen Angelegenheiten selbst nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann. Eine Betreuungsanordnung, bzw. deren Ausdehnung auf weitere Aufgabenkreise für die Zukunft – sozusagen vorbeugend – gibt es grundsätzlich nicht, bzw. wäre rechtswidrig.
Dies bedeutet, dass hinsichtlich der einzelnen Aufgabenkreise auch tatsächlich ein Handlungsbedarf für eine Betreuung bestehen muss. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, (ab) wann diese „Erforderlichkeit“ eigentlich gegeben ist.
Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss v. 22. 03.2017, AZ: XII ZB 260/16) zwar festgestellt, dass die Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise auch dann eingerichtet werden kann, wenn ein Handlungsbedarf diesbezüglich zwar aktuell noch nicht besteht, jedoch jederzeit auftreten kann. Anknüpfungspunkt ist jeweils die konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 510/16 und vom 06.07.2016, AZ: XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668). Jedoch müssen hierfür konkrete Gründe vorliegen, mit denen sich das Gericht hinreichend auseinandersetzen muss und die auch hinreichend gerichtlich festgestellt werden müssen.

In dem Fall ging es um den Streit zwischen der Tochter des Betroffenen und dessen neuer Ehepartnerin, der der Betroffene noch vor der Eheschließung eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, welche später von der Tochter, die als Betreuerin eingesetzt wurde, widerrufen wurde. Das Recht der Tochter, die Vorsorgevollmacht in ihrer Eigenschaft als Betreuerin widerrufen zu dürfen, zweifelte der BGH nicht an. Jedoch war die Tochter auch für den Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seiner Bevollmächtigten“, also gegenüber der Ehefrau, die vormals vorsorgebevollmächtigt war, als Betreuerin eingesetzt. Bezüglich dieses Aufgabenkreises wurden von den vorinstanzlichen Gerichten aber keine weiteren Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Rechte des Betroffenen, die von der nunmehr als Betreuerin eingesetzten Tochter gegenüber der Ehepartnerin geltend gemacht werden sollen, überhaupt in Frage standen. Damit waren die Voraussetzungen für die Einrichtung dieses Aufgabenkreises nicht gegeben, bzw. nicht ausreichend vom Gericht festgestellt. Der BGH hob den Betreuungsbeschluss unter anderem auch aus diesem Grund auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.

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