Herausgabe von Unterlagen durch den Betreuer – Kontoauszüge

Aus § 1908i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1890 BGB ergibt sich die Pflicht des Betreuers, nach Beendigung seines Amtes alle im Eigentum des Betreuten stehenden Unterlagen an den Betreuten oder seinen Rechtsnachfolger (Erben) herauszugeben.

Darunter fällt auch die Herausgabe von Kontoauszügen. Auch dann, wenn die Betreuung über viele Jahre geführt wurde, können alle Kontoauszüge herausverlangt werden. Ein Betreuer ist dazu verpflichtet, seine Amtsführung von Beginn an zu rechtfertigen und alle Einnahmen und Ausgaben während der Betreuungszeit einzeln zu dokumentieren, zu belegen und zu erläutern. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Betreute ohne fremde Hilfe seine Ansprüche überprüfen kann.

 

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