Haftung des Betreuers wegen Mietausfallschaden

Ein gesetzlicher Betreuer haftet dann nicht für einen vermeintlichen Mietausfallschaden des Betreuten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Betreuer zwischen der Unterbringung des Betreuten in einem Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wegen noch notwendiger Renovierungsarbeiten zu langsam gehandelt hat. (s. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019, AZ: 8 U 199/15)

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