Geschlossene Unterbringung – drohende Obdachlosigkeit

Die drohende Obdachlosigkeit eines Betreuten ohne konkrete Gefahr der Unterversorgung und Verwahrlosung genügt nicht, um eine zwangsweise geschlossene Unterbringung zu rechtfertigen.
Die Genehmigung einer solchen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten vorliegt. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten (Suizidandrohung), jedoch objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. (BGH, Beschluss vom 09.01.2019, AZ: XII ZB 280/18)
07.11.2019

Themen
Alle Themen anzeigen