Geschäftsunfähigkeit – Kreditvertrag

Verträge, die ein Geschäftsunfähiger abschließt, sind nichtig. Es kommt darauf an, ob die freie Willensbestimmung bei Abschluss des Kreditvertrages aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war.
Dies bedeutet, dass, wenn der Geschäftsunfähige sich später auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, der Vertrag rückabgewickelt werden muss, d. h. die empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. Falls dies nicht möglich ist, weil das Geld aus dem Kreditvertrag ausgegeben wurde, kann sich der Geschäftsunfähige grundsätzlich auf Entreicherung berufen. Manche Gerichte erkennen die Entreicherung aber nicht an, § 819 BGB (verschärfte Haftung bei Kenntnis oder bei Gesetzes- oder Sittenverstoß): Wenn der Kunde wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass er das Geld nicht behalten hätte dürfen.
Andere Gerichte beurteilen die Nichtigkeit solcher (Kredit-)verträge ausschließlich danach, ob bei Abschluss der Verträge Geschäftsunfähigkeit vorlag oder nicht. In derartigen Fällen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsunfähige erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ein Darlehensvertrag nichtig ist und über den ausbezahlten Vertrag nicht verfügt werden darf. Nach dieser Ansicht ist ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Kreditvertrag also nichtig und der ausbezahlte Darlehensbetrag ist nicht zurück zu bezahlen, wenn Entreicherung vorliegt.
Die Geschäftsunfähigkeit sagt aber grundsätzlich noch nichts darüber aus, ob der Betroffene strafrechtlich zu belangen ist, da die Schuldfähigkeit anders beurteilt wird.
12.09.2019

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