Geschäftsunfähigkeit – Beauftragung eines Rechtsanwalts – Klagerhebung

Reicht ein Rechtsanwalt eine Klage für eine für ihn unerkannt geschäftsunfähige Person ein, so ist er regelmäßig auch dann nicht Kostenschuldner, wenn seine Vollmacht wegen der Geschäftsunfähigkeit nichtig ist. Dies aber nur, solange die Klageerhebung des Geschäftsunfähigen diesem in einem natürlichen Sinn als „Veranlasser“ zugerechnet werden kann. (s. dazu OLG München, Urteil v. 18.09.19, AZ: 15 U 127/19 Rae)

Zur Klarstellung: Dies gilt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und ggf. Klagerhebung durch einen geschäftsunfähigen Betreuten in einem anderen Verfahren als dem Betreuungsverfahren. In Bezug auf das eigene Betreuungsverfahren ist auch ein geschäftsunfähiger Betreuter jederzeit berechtigt, einen Anwalt zu beauftragen. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt sich auch nicht zur Klärung der Interessenlage vorher mit dem Betreuer in Verbindung setzen. Auch wenn der Betreuer nicht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Betreuten einverstanden sein sollte ist die für die Wirksamkeit der Mandatierung nicht von Belang – solange der Betreute jedenfalls noch einen freien Willen bilden kann.

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