Gerichtliche Genehmigung für geschlossene Unterbringung muss dem Betreuten zugestellt werden

Wenn ein Beschluss des Betreuungsgerichts, der die geschlossene Unterbringung gegen den Willen eines Betroffenen zum Inhalt hat, lediglich durch Aufgabe zur Post gegenüber dem Betroffenen bekannt gegeben wird, wird die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss nicht in Gang gesetzt. Die Genehmigung muss dem Betroffenen förmlich zugestellt werden.

Dies hat der BGH mit Beschluss v. 16.06.2021 (XII ZB 358/20) entschieden.

Bei einer Unterbringungsgenehmigung handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Die Unterbringungsgenehmigung ist persönlich (und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer) an den Betroffenen zuzustellen.

Das Unterbleiben der nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb in der Folge die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird.

Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung käme nur dann in Betracht, wenn das Gericht einen Zustellungswillen gehabt hätte, d. h. die formgerechte Zustellung hätte vom Gericht wenigstens angestrebt werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Gericht die Genehmigung lediglich durch Aufgabe zur Post schriftlich bekannt gegeben hat.

In dem oben zitierten Fall führte die fehlerhafte Zustellung dazu, dass das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.

 

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