Freiheitsentziehende Maßnahmen – Ortungschip

Die Frage, ob die Verwendung eines sog. Sicherheits-Chips (zur Funkortung), der an der Kleidung, bzw. im Schuh eines Betroffenen angebracht ist, eine gerichtlich genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende, bzw. unterbringungsähnliche Maßnahme darstellt, beurteilt sich danach, ob dadurch verhindert werden kann, dass der Betroffene die Ausgangstür der Einrichtung, in der er untergebracht ist, öffnen kann oder nicht.
Als freiheitsentziehende Maßnahmen gelten medikamentöse Verabreichungen ruhigstellender Mittel oder mechanische Vorrichtungen wie z. B. Bauchgurte, Bettgitter, komplizierte Schließmechanismen der Ein- und Ausgangstüren usw. Ob das Anbringen eines Sicherheits-Chips eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, war in vorliegendem Fall (AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 5.3.2019 – 82 XVII 28/19) umstritten. Knackpunkt war, dass es sich bei dem Sicherheits-Chip lediglich um eine Art Personenortungsanlage handelt, die es ermöglicht, einen Patienten mit krankheitsbedingter Weglauftendenz aufzufinden. Nach Ansicht des Gerichts behindert ein bloßer Ortungschip den Patienten nicht in seiner Fortbewegungsfreiheit, es wird – im Gegenteil – darauf abgestellt, dass er hierdurch mehr Freiheitsrechte erhält weil er sich ungehindert fortbewegen kann und ist deshalb nicht genehmigungsbedürftig.
Als freiheitsentziehende Maßnahme – und damit gerichtlich genehmigungsbedürftig – würde ein solcher Chip nur dann angesehen, wenn er tatsächlich verhindern würde, dass sich die Ein- bzw. Ausgangstür der Einrichtung öffnen ließe und der Patient die Einrichtung nicht verlassen könnte.
12.09.2019

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