Freiheit zur Krankheit ist zu akzeptieren – auch gegen vermeintliche „Vernunft“

Die „Freiheit zur Krankheit“ ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Menschen. Wenn es um die Frage geht, ob jemand medizinisch behandelt werden muss oder darf, ist die medizinische Indikation und die Empfehlung der Ärzte nicht das alleinige „Maß der Dinge“. Es ist auch nicht die vorrangige Aufgabe von Betreuern oder Vorsorgebevollmächtigten die Gesundheit der ihnen anvertrauten Betroffenen zu schützen oder wiederherzustellen. Ihre vorrangige Aufgabe besteht darin, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ernst zu nehmen, zu wahren und zu unterstützen. Dies auch dann, wenn dies bedeutet, dass die Betroffenen nicht behandelt werden oder lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden – weil die Betroffenen es so wünschen. (s. Beschluss Bundesverfassungsgericht, 16.07.2016, AZ: 1 BvL 8/15)

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