Freier Zugang für Betreuer in die Wohneinheiten ambulanter Wohneinrichtungen?

Vermehrt wurden uns von Mitarbeitern ambulant betreuter Wohneinrichtungen Fragen dazu gestellt, inwieweit Betreuer dazu berechtigt sind, ungefragt die Wohnräume erwachsener behinderter Menschen zu betreten. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Betreuern um die Eltern der Betroffenen, die nach Eintritt der Volljährigkeit für ihre Kinder zu gesetzlichen Betreuern bestellt wurden. Diese scheinen der Meinung zu sein, auch nach Volljährigkeit grundsätzlich dazu berechtigt zu sein, die Räume ihrer erwachsenen Kinder in einer betreuten Wohneinrichtung zu jedem Zeitpunkt, auch in Abwesenheit der Bewohner, betreten zu dürfen. Es wurde uns davon berichtet, dass den Bewohnern selbst teilweise die Schlüssel entweder ganz weggenommen wurden oder diese vervielfältigt wurden, so dass ein Zutritt zu jedem Zeitpunkt möglich ist.

Wenn es sich bei den Betreuern um die Eltern der Betroffenen handelt ist natürlich zu berücksichtigen, dass diese sich sicherlich lange Jahre aufopfernd um ihre behinderten Kinder gekümmert haben und nun, nach Eintritt der Volljährigkeit, nicht so leicht darauf verzichten können, „ein Auge auf ihre Kinder zu haben“ und öfter „nach dem Rechten“ sehen möchten. Sicherlich sehen sich die meisten nach wie vor in der Verantwortung, sind sich nicht darüber bewusst, dass sie damit ihren Kindern ggf. „zu nahe treten“ und handeln schon gar nicht in böser Absicht.

Trotzdem kann es sich hierbei um eine empfindliche Rechtsverletzung der Betreuten handeln wenn diese mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sind.

Gesetzliche Betreuer (egal ob Angehörige oder fremde Betreuer) sind nicht berechtigt, gegen den Willen der Betreuten deren Wohnräume zu betreten. Schon gar nicht besteht eine grundsätzliche Berechtigung, sich weitere Schlüssel nachmachen zu lassen, um ungefragt die Wohnräume zu betreten.

Es kommt im Einzelfall darauf an, ob eine solche Vorgehensweise dem Willen der Betreuten selbst entspricht. Wenn sie gegenüber den Betreuern äußern, dass ein freier Zugang nicht gewünscht ist, müssen sich die Betreuer daran halten. Wenn der freie Zugang von den Betreuten „geduldet“ wird, muss weiter abgeklärt werden.

Darüber hinaus gilt:

Der Zutritt zur Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen ist nicht erlaubt und grundsätzlich nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung möglich.

 

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