Fragliche Betreuungsbedürftigkeit wenn Privatgutachten zu anderem Ergebnis kommt als das Gerichtsgutachten

Der BGH hat mit Beschluss v. 04.03.2020 (AZ: XII ZB 443/19) ein – unserer Meinung nach – besonders praxisrelevantes Signal gesetzt:

In einem Fall hatte der Gutachter, der durch das Betreuungsgericht beauftragt wurde die Frage zu klären, ob eine ältere Dame betreuungsbedürftig ist oder nicht, allein aufgrund einer ambulanten, in häuslichem Umfeld der Betroffenen durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich sei. Dieses Gutachten stand inhaltlich in offenem Widerspruch zu einem danach von der Betroffenen selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, sowie zu den Stellungnahmen in dem Entlassungsbericht des Krankenhauses. Letztendlich hat der BGH festgestellt, dass durch die sich widersprechenden Gutachten keine hinreichende Tatsachenfeststellung vorliegt, die die Einrichtung einer Betreuung rechtfertigt. Das Verfahren wurde deshalb zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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