Ergänzungsbetreuer

Ein Ergänzungsbetreuer wird nach § 1899 Abs. 4 BGB dann bestellt, wenn eine Verhinderung des Hauptbetreuers konkret bevorsteht und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
BGH, Beschluss v. 25.09.2019, AZ: XII ZB 251/19

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