Erbschleicherei in Zusammenhang mit Betreuung ist immer wieder ein Thema – Forderung nach Verbot der Erbeinsetzung für Betreuer

Aus unserer täglichen Arbeit mit Betroffenen wissen wir, dass es eben genau diese Betreuer gibt, die seltsamerweise im Laufe ihrer „Karriere“ in teilweise sogar notariell beurkundeten (!) Testamenten mehrfach von Betroffenen zu Alleinerben eingesetzt werden. In einem besonders bemerkenswerten Fall handelte es sich dabei um eine Betreuerin, die zusammen mit ihrem Ehemann auf diesem Wege schon zwei ihrer Anvertrauten beerbt hatte und so zur Eigentümerin mehrerer Immobilien wurde. Die jeweiligen Betroffenen wurden direkt nach Testamentsunterzeichnung in kostengünstige Pflegeheime verlegt, obwohl ihre finanzielle Situation eine ganz andere Lebens- und Pflegeform zugelassen hätte.

Ebenso direkt im Anschluss wurden die Eigenheime der Betroffenen ausgeräumt, nicht einmal Familienfotoalben oder andere Erinnerungsstücke blieben übrig. Obwohl das zuständige Betreuungsgericht über diese Tatsachen unterrichtet ist, bekommt diese Betreuerin immer wieder neue Betreuungsfälle übertragen. Es findet oft kein Straftatbestand, der ein solches Verhalten sanktioniert. So lange sich die Betreuertätigkeit innerhalb der geltenden Regeln abspielt (also kein nachweisbarer Betrug, Unterschlagung etc. vorliegt), ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, die tatsächlich und konkret stattfindende „Erbschleicherei“ ist aber offensichtlich. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass auch gerichtliche Betreuer per Gesetz in den Kreis derjenigen Personen aufgenommen werden, die von Betroffenen nicht zu Erben eingesetzt werden dürfen. Das Verbot der Erbeinsetzung gilt beispielsweise im Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegepersonal. Die Interessenlage, die zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung geführt hat, ist zwischen Betreuern und Betreuten absolut vergleichbar, weshalb unverständlich ist, warum der Gesetzgeber angesichts der immer mehr zunehmenden offensichtlichen Missbrauchsfällen bis jetzt nicht reagiert hat.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Celle vom 13.02.2013, AZ: 1 Ws 54/13. Mit dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass, wenn ein Betreuer einen Testierunfähigen veranlasst, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, hierin eine Strafbarkeit wegen Untreue oder der Teilnahme hieran gegeben sein kann. Und zwar dadurch, dass er den Testierunfähigen als vorsatzloses Werkzeug gegen sich selbst einsetzt.

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