Eltern als gesetzliche Betreuer volljähriger Kinder

Grundsätzlich sind Eltern, die zu Betreuern ihrer volljährigen Kinder bestellt wurden, hinsichtlich der Betreuerpflichten und -rechte jedem anderen gesetzlichen Betreuer gleichgestellt. Das bedeutet nach den allgemeinen Grundsätzen des Betreuungsrechts, dass auch bei einer Führung der Betreuung durch die Eltern das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu achten ist und ihm Entscheidungen – soweit irgendwie möglich – selbst überlassen werden müssen. In den meisten Fällen wird die Betreuung gerade dann, wenn Eltern zu Betreuern ihrer volljährigen behinderten Kinder bestimmt werden, aufgrund der engen Verbundenheit und familiären Nähe ordnungsgemäß und über die eigentlich geforderten Belastungsgrenzen hinaus geführt.
Wir wissen aber, dass des leider auch zahlreiche Fälle gibt, in denen die Betreuerstellung von Eltern als gesetzliche Vertreter als Legitimation totaler Verfügung über das betreute volljährige Kind betrachtet wird. Die Bestimmung einzelner Aufgabenkreise und die sich daraus ergebenden Grenzen werden oft nicht wahrgenommen.
Wie bei jeder Betreuung dürfen Eltern die Rechte, die sich für sie beispielsweise aus dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ergeben, nicht missbrauchen. Die finanziellen Mittel, die dem Betreuten zustehen, müssen ihm zur Verfügung gestellt werden. Auch hier ist der Maßstab des Betreuerhandelns das Wohl des Betroffenen.

Dazu gehört, dass er sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
Insoweit bestehen keine Sonderrechte oder besondere Beurteilungsmaßstäbe der Betreuer gegenüber den Betreuten nur weil sie die Eltern des Betreuten sind. Auch bei einem Betreuten mit schweren Behinderungen muss sehr genau analysiert werden, welche Wünsche und Vorstellungen er hat und die dafür – im möglichen Rahmen – erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Besonders bei der Verwendung des Taschengeldes ist darauf zu achten, dass dieses dem Betreuten persönlich zur Verfügung gestellt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Anschaffungen, die der Betreute damit machen möchte um vermeintlich unvernünftige oder unsinnige Dinge aus Sicht des Betreuers handelt (Ausnahmen dann, wenn der Betreute sich damit ernsthaft schaden würde). Bezüglich der Wunschermittlung wird insofern eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pflegepersonal gefordert.
Wenn beispielsweise Mitarbeitern einer Wohngruppe oder Pflegeeinrichtung auffällt, dass Betreuer ihre sich aus der Vermögenssorge ergebenden Pflichten missachten, bzw. das dem Betroffenen zur Verfügung stehende Geld abholen und womöglich für sich beanspruchen, sollten sich diese, wenn klärende Gespräche nicht zielführend sind, an das Betreuungsgericht wenden. Dies hat bei entsprechend konkreten Verdachtsmomenten zur Folge, dass das Gericht das Vorgehen der Betreuer überprüft und anschließend Maßnahmen einleitet. Diese können sein: intensive Überwachung und Kontrolle des Betreuers, Weisungserteilung, Bestellung eines Verfahrenspflegers oder Gegenbetreuers oder  Betreuerentlassung (Entlassung ist auch nur für einzelne Aufgabenkreise, hier z. B.  „Vermögenssorge“ möglich).
Im Übrigen müssen sind auch Eltern als Betreuer nicht von der Pflicht entbunden, dem Betreuungsgericht regelmäßig einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, wie das dem Betreuten zur Verfügung stehende Geld verwendet wurde.

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