Einwilligungsvorbehalt wirkt sich auch auf die Wirksamkeit von Zahlungen an den Betreuten aus

Wenn ein Betreuter hinsichtlich der Vermögenssorge unter Einwilligungsvorbehalt steht folgt daraus nicht nur, dass er für Rechtsgeschäfte, die er selbst tätigt, die Zustimmung, bzw. Einwilligung des Betreuers benötigt um deren Wirksamkeit herbeizuführen. Eine weitere wichtige Folge des Einwilligungsvorbehaltes ist auch, dass dem Betroffenen die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme von Zahlungen an ihn fehlt (z. B. Zahlung von Sozialleistungen). Zahlungen ohne Zustimmung des Betreuers haben deshalb keine Erfüllungswirkung. Dies bedeutet, die Behörde, die die Zahlung ohne Zustimmung, bzw. Einwilligung des Betreuers an den Betreuten veranlasst hat, kann unter Umständen zur erneuten Zahlung verpflichtet sein. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Behörde wusste, dass für den Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt besteht oder nicht. Es kommt allein auf die objektive Sachlage an.

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