Einwilligungsvorbehalt – Der Beschluss muss dem Betroffenen selbst zugestellt werden

Wenn eine nachträgliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht dem Willen des Betroffenen entspricht, muss der diesbezügliche Beschluss an ihn zugestellt werden. Ansonsten ist die Bekanntgabe des Beschlusses unwirksam und die Beschwerdefrist beginnt für ihn nicht zu laufen. Dasselbe gilt für die Aufhebung einer Betreuung.
BGH, Beschluss v. 24.10.2018, AZ: XII ZB 188/18

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