Eine unverhältnismäßige Betreuung ist sofort wieder aufzuheben

Eine Betreuung kann dann unverhältnismäßig und sofort wieder aufzuheben sein, wenn der Betroffene sich von vornherein weigert, mit dem eingesetzten Betreuer zu kommunizieren und zu kooperieren. Es muss in solchen Fällen vom Betreuungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist, ob und inwieweit sich für den Betroffenen in Zusammenhang mit seiner Krankheit und seiner Weigerung, eine Betreuung anzunehmen, unverhältnismäßige Nachteile ergeben, wenn die Betreuung gegen seinen Willen bestehen bleibt und durchgeführt wird.
Betroffene, die sich einer solchen Situation befinden, sollten sich schon von Anfang an anwaltliche Unterstützung holen, um die Betreuung so schnell wie möglich wieder aufzuheben.

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