Ein psychisch kranker, gesetzlich betreuter Mensch müsste dringend in einer betreuten Wohnform leben – weigert sich jedoch standhaft, dort einzuziehen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Oft wird uns von Familienangehörigen, die zu Betreuern bestellt wurden, in diesem Zusammenhang folgendes Dilemma geschildert:

Der Betroffene ist psychisch krank (in vielen Fällen handelt es sich um Alkoholabhängigkeit). Er ist nicht in der Lage, allein zu leben, er droht zu verwahrlosen, nimmt seine Medikamente nicht ein. Er braucht eine längerfristige, unterstützte Wohnform und kontrollierte med. Behandlung. Eine Verbesserung seines Krankheitszustandes wäre damit herbeizuführen.

Er stellt eine besondere Belastung für die Familienangehörigen, die mit ihm im Haushalt leben, dar.

Eine zwangsweise Unterbringung über eine Dauer von beispielsweise 6 Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus wäre nach den gesetzlichen Voraussetzungen (Sachverständigengutachten) theoretisch zwar evtl. möglich. Es wird jedoch nicht als die eigentlich beste Lösung für den Betroffenen angesehen, bzw. die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für eine Unterbringung erscheint zweifelhaft. Vielleicht wurde auch in der Vergangenheit schon einmal eine Unterbringung durchgeführt, diese brachte aber längerfristig für den Betroffenen keine Verbesserung der Lage.

Die beste und langfristige Lösung für den Betroffenen würde darin bestehen, einen geeigneten Platz in einer ambulant betreuten Wohnform oder in einem Pflegeheim/Altenheim zu organisieren.

Was jedoch, wenn der Betroffene sich weigert, in eine dieser offenen Wohnformen zu ziehen? Wenn alle Überredungsversuche scheitern, weil er krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu ist, die Notwendigkeit dieses Schritts zu erkennen?

Dann besteht keine Möglichkeit, ihn dazu zu zwingen. Die zwangsweise Unterbringung eines Betreuten in ein offenes Alten- oder Pflegeheim oder in ein offenes betreutes Wohnen ist nicht möglich. Es kommt hier auch nicht eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 1 BGB unter dem Blickwinkel in Betracht, dass die Unterbringung in einer offenen Wohnform ein milderes Mittel darstellt als die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung und deshalb eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erst recht möglich sein müsste. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine geschlossene Einrichtung erforderlich.

Der Betreuer und die Angehörigen müssen in einem solchen Fall damit leben, dass angesichts der Weigerungshaltung des Betroffenen tatenlos seiner weiteren Verwahrlosung, bzw. seinem weiteren Krankheitsverlauf zugesehen werden muss. Es bleibt in diesen Fällen also nur, abzuwarten bis sich der Gesundheitszustand (wieder) soweit verschlechtert, dass die Voraussetzungen des § 1906 BGB vorliegen und doch wieder eine Unterbringung genehmigt werden wird. Dies ist nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für die mit ihm in einem Hausstand lebenden Angehörigen in vielen Fällen eine katastrophale Situation. Aber um deren Rechte geht es in einem Betreuungsverfahren nicht.

 

 

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