Durch fehlende Kooperation durch den Betreuten kann „Unbetreubarkeit“ vorliegen – mit dem Ergebnis, dass die Betreuung u. U. aufgehoben werden muss

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.01.2015, AZ: XII ZB 520/14, festgestellt:

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist und damit eine "Unbetreubarkeit" gegeben ist. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten.

Eine Betreuung ist wegen "Unbetreubarkeit" dann aufzuheben, wenn ein Fall gegeben ist, in dem sich der mit der Betreuung angestrebte Erfolg nicht einstellen kann, weil der bestellte Betreuer aufgrund des Verhaltens des Betroffenen seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und damit in der Folge nicht zum Wohle des Betroffenen handeln kann. Es ist immer eine genaue Einzelfallprüfung erfoderlich.

Von "Unbetreubarkeit" kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit dem ihm zugewiesenen Betreuer verweigert und der Betreuer durch dieses Verhalten überhaupt nicht in der Lage ist, zu handeln (s. auch BGH, Beschluss v. 18.12.2013, AZ: XII ZB 460/13).

Bei der Abwägung der Umstände, die für eine solche Einzelfallentscheidung wesentlich sind, darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das Betreuungsrecht für sich beansprucht,  insgesamt ein Institut der staatlichen Wohlfahrtspflege zu sein. Deren Anlass und Grundlage ist das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen. Das heißt, dass der Betroffene, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Daraus wird gefolgert, dass in Fällen, in denen die fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen ein Symptom seines Krankheitsbildes ist, die gesetzlich vorgesehene Hilfe in Form der Betreuung folglich nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden kann, weil aufgrund der mangelnden Mitarbeit des Betroffenen eine "Unbetreubarkeit" vorliegt.

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