Der Begriff „gesetzlicher Vertreter“ in Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht ist teilweise irreführend und wird international kritisiert

Die Formulierung, dass der Betreuer „gesetzlicher Vertreter“ des Betroffenen ist, ist unserer Meinung nach irreführend und wird auch international teilweise heftig kritisiert. Mit dem Begriff „gesetzlicher Vertreter“ werden im deutschen Recht seit je her auch andere Sachverhalte als die, die dem klassischen Betreuungsrecht angehören, bezeichnet. So ist eine Form der gesetzlichen Vertretung auch beispielsweise die Vertretung von minderjährigen Kindern durch ihre Eltern. Für eine solche Vertretung gelten aber andere Inhalte, bzw. ein anderes System als im Betreuungsrecht. Denn es handelt sich in diesem Fall um ein System der Fremdbestimmung, d. h. die Eltern als gesetzliche Vertreter treffen Entscheidungen für Minderjährige, die dem Willen, der Wahrnehmung und der Schlussfolgerung der Eltern entsprechen.
Beim Betreuungsrecht aber geht es unbestritten darum, die Selbstbestimmung, den Willen, der Betroffenen zu erkennen und (nur) durch entsprechende Handlungen als gesetzlicher Vertreter nach außen zu kommunizieren und durchzusetzen. Trotzdem wurde der Begriff „gesetzlicher Vertreter“ in das Betreuungsrecht übernommen. Es ist aber deutlich klarzumachen, dass damit eben nicht ein System der Fremdbestimmung geschaffen werden sollte, sondern ein System der Selbstbestimmung. In anderen europäischen Ländern wurden die gesetzlichen Formulierungen zur Vertretung im Betreuungsrecht deutlicher gewählt, so dass es in dieser Hinsicht dort seltener zu Unsicherheiten und Missverständnissen kommt.

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