Betreuungseinrichtung – Betreuungsende / Informationspflicht gegenüber Angehörigen?

Folgende Fragen wurde an unser Forschungsinstitut gestellt:

Müssen Angehörige über die Einrichtung und/oder die Aufhebung einer Betreuung informiert werden?

Besteht nach Aufhebung der Betreuung ein Akteneinsichtsrecht des nicht beteiligten Angehörigen in die Betreuungsakte?

1.

Angehörige des Betroffenen als Optionsbeteiligte am Betreuungsverfahren (§§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) sind zwar grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 S. 1 FamFG über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das Betreuungsgericht in Kenntnis zu setzen. Dies aber nur dann, wenn sie dem Gericht mit Namen und Anschrift bekannt sind. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Angehörige oder deren Anschrift zu ermitteln. Dementsprechend ist es in vielen Fällen so, dass Angehörige keine Kenntnis von der Anregung, Einleitung und Einrichtung eines Betreuungsverfahrens für einen Angehörigen haben. Viele erfahren oft monatelang nicht, dass ein Betreuer für einen Angehörigen bestellt wurde.

Seitens des Betreuers besteht keine Pflicht, mit den Angehörigen in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten.

2.

Die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung ist- neben der Betreuungsbehörde – nur den am Betreuungsverfahren Beteiligten bekannt zu geben, § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Wenn Angehörige – nachdem sie von der Betreuung erfahren haben – einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsverfahren gestellt haben und dieser vom Gericht abgelehnt wurde, müssen (oder dürfen) keine Informationen durch das Betreuungsgericht an die Angehörigen weitergeleitet werden. Der Beschluss über die Aufhebung der Betreuung wird ihnen folglich nicht zugestellt. Auch bzgl. der Betreuungsaufhebung kann es also sein, dass die Angehörigen überhaupt nichts davon erfahren.

Seitens des Betreuers besteht keine Pflicht, die Angehörigen über die Aufhebung der Betreuung zu informieren oder ihnen den Aufhebungsbeschluss zukommen zu lassen. (Nur wenn es sich nicht um eine Betreuungsaufhebung, sondern um Betreuungsbeendigung durch Tod des Betreuten handelt, ist der Betreuer zu bestimmten Schlusstätigkeiten verpflichtet, die u. a. darin bestehen, mit den Erben Kontakt aufzunehmen und sämtliche Unterlagen herauszugeben.)

3.

a)

Mit der Ablehnung der Beteiligung besteht kein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG.

b)

Für nicht am Betreuungsverfahren Beteiligte kann Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG nur dann gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Interessen eines anderen Beteiligten oder des Betroffenen nicht entgegenstehen. Die Argumente gegen die Erteilung der Akteneinsicht überschneiden sich oft mit denen, warum Angehörige schon nicht als Beteiligte dem Verfahren hinzugezogen wurden. Somit ist die Möglichkeit, Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG zu erhalten, nur sehr eingeschränkt. Das Interesse von (nahen) Angehörigen, darüber informiert zu werden, wie und warum es zu der Betreuerbestellung kam, ist beispielsweise nicht ausreichend. Ebenso wenig Interessen von Angehörigen als künftige Erben des Betroffenen. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall.

 

 

 

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