Betreuung führt nicht automatisch zu Geschäftsunfähigkeit – Klagerhebung durch geschäftsfähigen Betreuten

Wenn für eine Person eine Betreuung eingerichtet wird bedeutet dies nicht, dass sie dadurch geschäftsunfähig wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten bleibt deshalb auch nach Betreuerbestellung seine rechtsgeschäftliche Handlungskompetenz erhalten, soweit nicht ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB zusammen mit der Betreuung angeordnet wurde. Deshalb kommt es bei Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu einer Doppelzuständigkeit von Betreutem und Betreuer im Umfang der Aufgabenkreise, für die der Betreuer eingesetzt wurde. Das bedeutet auch, dass der Betreute beispielsweise eine Klage bei Gericht erheben kann, sie ist nicht deshalb etwa unzulässig, weil ein Betreuer bestellt wurde. (s. dazu VG München, Urteil v. 08.08.2019, AZ: M 12 K 19.2130

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