Betreuerwechsel – Pflichten gegenüber dem Nachfolgebetreuer

Nach einem Betreuerwechsel hat der bisherige Betreuer die Pflicht, gegenüber dem neuen Betreuer umfassend Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch, der im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus ist er zu vollständigen Vermögensherausgabe gegenüber dem neuen Betreuer verpflichtet. Zu diesem Herausgabeanspruch zählen neben dem Vermögen auch hinterlegte Gegenstände, Papiere, Urkunden, Kreditkarten usw. Außerdem umfasst der Herausgabeanspruch auch sämtliche, die gesamte Betreuungszeit betreffende Kontoauszüge.

Bei einem Betreuerwechsel ist es nicht möglich, dass der Betreute durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Betreuer auf die Schlussabrechnung verzichtet. Denn so lange eine Betreuung besteht ist es die Aufgabe des Betreuungsgerichts, die Aufsicht über die Betreuertätigkeit zu führen. Darauf kann der Betreute nicht verzichten.

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