Betreuervergütung – Schonbetrag

Ein Betreuter hat auch dann sein Vermögen für die Vergütung des Betreuers einzusetzen, wenn er in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet und Eingliederungshilfe bezieht – wenn das Vermögen den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 Euro) übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag von bis zu 25.000 Euro nach § 60a SGB XII ist dabei nicht anzuwenden. Die Regelung des § 60a SGB XII ist zwar hinsichtlich der Frage, ob sie auch für das für die Betreuervergütung einzusetzende Vermögen gelten soll, umstritten. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 20.03.2019 (Beschluss BGH v. 20.03.2019, AZ: XII ZB 290/18) dagegen ausgesprochen. Er begründet dies mit der Gesetzgebungsgeschichte, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.
12.09.2019

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