Betreuerpflichten gegenüber in Pflegeheimen untergebrachten Betroffenen

Häufig erreichen uns Berichte von Betroffenen und Angehörigen, wonach Betreute, die in Pflegeheimen untergebracht sind und an unterschiedlichen körperlichen Beeinträchtigungen leiden, von den Betreuern völlig allein gelassen werden. Viele Betreuer informieren sich nicht oder nur selten über den aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen. Mit diesem Desinteresse geht einher, dass mögliche Therapien oder alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht durchgeführt werden. Die Tatsache, dass die Betroffenen in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind verleitet viele Betreuer anscheinend dazu, ab diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auf reine „Verwaltung“ zu beschränken. Teilweise bleiben sie sogar dann tatenlos, wenn sie von Pflegemitarbeitern auf Handlungsbedarf hingewiesen werden. Anscheinend besteht seitens der Betreuer die Erwartung, dass die Ärzte und Pflegemitarbeiter es schon „richten“ und die Betreuten optimal versorgt werden.

Tatsache ist aber, dass Betreuer innerhalb des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ für das Wohl der Betroffenen verantwortlich sind – auch wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben. Es fällt nach wie vor in ihren Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass sämtliche Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten, die zur Rehabilitation der Betroffenen beitragen können, umgesetzt werden. Der Umstand, dass Betroffene in einer Einrichtung professionell gepflegt werden führt nicht dazu, dass an die Betreuerpflichten innerhalb der Gesundheitssorge andere Maßstäbe angelegt werden dürfen. Und auch wenn aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen eine Rehabilitation nicht mehr zu erwarten ist, so sind sie immer noch dafür verantwortlich, dass alle in Frage kommenden Maßnahmen ergriffen werden um zumindest eine Verschlechterung des Zustandes zu vermeiden.

Klarzustellen ist offenbar auch, dass Betroffene, die sobald sie in einer Pflegeeinrichtung leben, sehr wohl immer noch nach ihren Wünschen gefragt und diese beachtet werden müssen. Auch wenn sie körperlich und geistig beeinträchtigt sind, bleibt in vielen Fällen immer noch Raum für eine freie Willensbekundung, nach der sich Betreuer und Pflegepersonal zu richten haben. Dies bezieht sich vielleicht bei vielen Betroffenen nicht auf komplexe medizinische Sachverhalte und Entscheidungen. Jedoch sind sie ggf. durchaus noch in der Lage, einfache gesundheitliche und pflegerische Entscheidungen selbst zu treffen. Es verbietet sich grundsätzlich, jede anstehende pflegerische oder medizinische Frage über einen Kamm zu scheren und durch den Betreuer ersetzend entscheiden zu lassen.

Darüber hinaus sind Betreuer dazu verpflichtet, ggf. bestehende Missstände innerhalb der Pflege oder Versorgung gegenüber der Einrichtung darzulegen und verlässlich dafür zu sorgen, dass diese behoben werden. Wie soll diese Pflicht erfüllt werden, wenn keinerlei persönlicher Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenem besteht und sich der Betreuer auf telefonische Auskünfte des Pflegepersonals beschränkt?

Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben und der Verantwortung des Betreuers, mit den Betroffenen regelmäßigen, persönlichen Kontakt zu halten und im Sinne der Betroffenen mit Ärzten und Pflegepersonal zusammenzuarbeiten.

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