Betreuereignung

Geeignet ist ein Betreuer zur Übernahme einer Betreuung nur dann, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich deshalb auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten beziehen. Gleichwohl ist es möglich, einen Betreuer zu bestellen, der nicht für alle erforderlichen zu regelnden Angelegenheiten geeignet ist. In diesem Fall kann für die Aufgabenkreise, für die er nicht geeignet ist, ein anderer Betreuer bestellt werden. Diese Konstellation wird vor allem dann praktiziert, wenn beispielsweise ein Angehöriger als ehrenamtlicher Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise zur Verfügung steht, er aber nicht hinsichtlich der Erledigung aller Aufgabenkreise kompetent ist.
12.09.2019

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