Betreuer – Vermögenssorge

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist zu einer umfassenden Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten verpflichtet. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Geltendmachung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch für den Betreuten (z. B. Wohngeld, Grundsicherung), bzw. die entsprechende Antragstellung. Der Betreuer hat die Aufgabe, das Vermögen des Betreuten ordnungsgemäß zu verwalten sowie bestmöglich zu sichern und zu mehren. Oberste Richtschnur für ihn ist das Wohl des Betreuten. Dazu gehört auch, die Zahlung von Grundsicherung für den Betreuten durchzusetzen (evtl. durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts). Des Weiteren gehört zu seinen Pflichten eine zielführende Auseinandersetzung mit Gläubigern des Betreuten im Rahmen einer Schuldenregulierung.

Wenn ein Betreuer diesen Pflichten nicht nachkommt, untätig bleibt oder einfach „nicht so ernst nimmt“ kann er dafür haftbar gemacht werden. Ein Hinweis des Betreuers darauf, dass ein Betreuter „erstmal von der Kreditkarte leben soll“ ist skandalös, absolut pflichtwidrig und verursacht erheblichen Schaden für den Betreuten. Das Betreuungsgericht muss auf das Fehlverhalten des Betreuers hingewiesen und ein Betreuerwechsel beantragt werden (Entlassung des Betreuers nach § 1908 b BGB).

 

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