Beteiligung des Verfahrenspflegers am Unterbringungsverfahren

Der Betreuer muss an dem Unterbringungsverfahren des Betroffenen beteiligt werden, das bedeutet, dass er von einem Anhörungstermin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden muss. Des Weiteren muss das Gericht für den Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers innerhalb eines Unterbringungsverfahrens soll gewährleisten, dass die Belange des Betroffenen entsprechend beachtet und gewahrt werden. Wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis „Unterbringung“ übertragen wurde besteht die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers darin, die Verfahrensgarantien des Betroffenen (hier speziell den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör) zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus muss er den Willen des Betreuten erkunden und in das Verfahren einbringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 – XII ZB 270/13 – juris Rn. 3 und vom 22. August 2012 – XII ZB 474/11 – FamRZ 2012, 1798 Rn. 12).
Daraus folgt, dass der Verfahrenspfleger genauso wie der Betroffene an dem Verfahren beteiligt werden muss, was sich auch schon daraus ergibt, dass der Verfahrenspfleger grundsätzlich ein eigenes Anhörungsrecht hat. Das Gericht ist also dazu verpflichtet, dem Verfahrenspfleger durch rechtzeitige Benachrichtigung zu ermöglichen, am Anhörungstermin teilzunehmen. Wenn es dem Verfahrenspfleger nicht möglich ist, an dem Anhörungstermin teilzunehmen, weil das Gericht diese Pflichten verletzt hat, liegt darin ein Verfahrensfehler und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (des Betroffenen) dar. (S. BGH, Beschluss v. 22.2.2017, AZ: XII ZB 341/16

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