Beteiligung der Angehörigen am Betreuungsverfahren

Das Beschwerderecht gegen eine betreuungsgerichtliche Entscheidung steht Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Die Beteiligung wird entweder auf einen entsprechenden Antrag der Angehörigen hin direkt ausgesprochen. Sie kann aber auch konkludent erfolgen, d. h. die Angehörigen haben die Beteiligung nicht ausdrücklich beantragt, wurden aber auch ohne direkte Erklärung durch das Verhalten des Gerichts (z. B. Einbeziehung in das Verfahren durch Informationserteilung, Ladung zu Anhörungsterminen usw.) an dem Verfahren beteiligt.

Aber Vorsicht: Die Tatsache, dass die Betreuung durch einen Angehörigen bei Gericht angeregt wurde, führt nicht grundsätzlich zu einer konkludenten Beteiligung, ebenso wenig die Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung (s. dazu BGH, Beschluss v. 17.06.2020, AZ: XII ZB 574/19. Es ist deshalb zur Sicherheit immer zu empfehlen, eine Beteiligung ausdrücklich zu beantragen, so dass das Gericht hierzu eine eindeutige Entscheidung treffen muss auf die sich die Angehörigen berufen können. Die Beteiligung eines Angehörigen kann jedoch vom Gericht auch abgelehnt werden.

 

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