Beteiligung am Betreuungsverfahren ohne ausdrücklichen Beschluss

Die Hinzuziehung eines Angehörigen oder anderen Dritten an einem Betreuungsverfahren kann auch konkludent erfolgen. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht die Beteiligung des Dritten nicht ausdrücklich beschließt, jedoch zum Ausdruck bringt, dass dem Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, auf das Betreuungsverfahren Einfluss zu nehmen.

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