Besuchsverbote und Isolation von pflegebedürftigen Personen – Rechtsmissbrauch

Weder ein Betreuer noch ein Vorsorgebevollmächtigter ist dazu berechtigt, ohne Begründung ein Besuchsverbot auszusprechen. Die Begründung eines (zulässigen) Besuchsverbotes kann nur darin bestehen, dass von der Person, gegenüber der das Verbot ausgesprochen wurde, eine schwerwiegende Gefahr für den Betroffenen ausgeht. Im Falle eines gesetzlichen Betreuers muss darüber hinaus der dafür erforderliche Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht angeordnet worden sein. Auch die Anordnung dieses Aufgabenkreises erfordert eine Begründung. Die Aufgabenkreise eines Betreuers gehen u. a. aus dem Betreuerausweis hervor, den dieser zur seiner Legitimation vorzulegen hat.

 

Problematisch ist insbesondere, dass Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen oft unbegründete und unzulässige Besuchsverbote ohne rechtliche Prüfung umsetzen und die Betroffenen darauf angewiesen sind, dass sie von dritten Personen unterstützt werden.

 

 

Themen
Alle Themen anzeigen