Beschwerde des Betroffenen gegen Betreuungsbeschluss

Formulare für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Betreuungsbeschluss gibt es nicht.
Der Betroffene kann die Beschwerde selbst einlegen.
Die Beschwerde wird nach § 64 FamFG bei dem Gericht eingelegt, dessen Beschluss angefochten wird (hier: Betreuungsgericht). Dies geschieht entweder durch ein Schreiben an das Gericht oder direkt durch persönliches Erscheinen durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Die gesetzliche Form der Beschwerdeeinlegung durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von dem Richter protokolliert wird.
Die Beschwerdeschrift muss durch den Beschwerdeführer unterzeichnet sein. Nach § 64 Abs. 2 FamFG muss der angefochtene Beschluss in der Beschwerdeschrift bezeichnet sein, des Weiteren muss die eindeutige Erklärung enthalten sein, dass Beschwerde dagegen eingelegt wird.
Nach § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Es handelt sich um eine „Soll“-Vorschrift, d. h. die Beschwerde darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nicht begründet wurde. Die Beschwerdebegründung kann bereits vorgetragene als auch neue Tatsachen und Beweismittel enthalten.
Die Beschwerdeeinlegung führt nicht dazu, dass der Inhalt des Betreuungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinfällig wird. Die Einlegung der Beschwerde hat in Betreuungssachen keine aufschiebende Wirkung. Es ist aber möglich, dass das Betreuungsgericht aufgrund der Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlässt und ggf. die Vollziehung bis zur endgültigen Entscheidung aussetzt (§ 64 FamFG)
Wichtig ist die Beachtung der Beschwerdefrist. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat, s. § 63 FamFG und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung) des Beschlusses an die Beteiligten.

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