Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche der Erben gegen den ehemaligen befreiten Betreuer

Für eine über viele Jahre hinweg demenzkranke Erblasserin wurde ein Sohn, der mit ihr in einem Haushalt lebte, zum befreiten Betreuer nach §§ 1857 a, 1908 i BGB bestellt.

Nach dem Tod der Betreuten erfuhren die Geschwister des Betreuers von Umbuchungen und Überweisungen in Höhe von ungefähr 200.000,00 Euro, die von ihm während der Betreuungszeit vom Konto der Betreuten getätigt wurden. Da diese Kontobewegungen für die Schwestern nicht nachvollziehbar waren, forderten sie den Bruder als ehemaligen Betreuer zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung auf. Sie waren der Meinung, zwischen der Betreuten und deren Sohn als Betreuer hätte ein Auftragsverhältnis bestanden und er sei ihnen deshalb nach § 666 BGB auskunftspflichtig. Außerdem sei er ihnen gegenüber aus betreuungsrechtlichen i. V. m. erbrechtlichen Vorschriften zur Auskunft verpflichtet.

Das Gericht entschied, dass die Schwestern keinen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung gegen den Bruder haben.

1.

Ein Auskunftsanspruch aufgrund eines Auftrages zwischen der Mutter und dem Sohn als Betreuer kann schon deshalb nicht bestehen, weil zwischen Betreuer und betreuter Person kein Auftragsverhältnis bestand. Die Vermögensverwaltung durch den Sohn erfolgte ausschließlich in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter, gesetzlicher Betreuer.

2.

Auch ein Auskunftsanspruch zwischen Miterben scheidet aus.

3.

Auskunftsanspruch nach betreuungsrechtlichen Vorschriften:

  • 1890 BGB beinhaltet die Pflicht des Betreuers, nach Beendigung der Betreuung über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen. Er ist nach dem Tod des Betreuten sinngemäß anzuwenden. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Betreuer mit einem Überblick über seine gesamte Verwaltungstätigkeit neben der bloßen Rechnungslegung auch deren sachliche Rechtfertigung darlegen soll. Grundsätzlich erstreckt sich diese Rechenschaft über die gesamte Zeit der Betreuung, bzw. der Vermögensverwaltung.

Soweit der Betreuer jedoch nach § 1890 S. 2 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht seine Rechnungslegungspflicht erfüllt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnungslegung. Der Betreuer als sog. „befreiter Betreuer“ war nach §§ 1857 a, 1908 i BGB von der Pflicht zur regelmäßigen Rechnungslegung befreit. Er musste nur noch die Schlussrechnung erstellen. Wenn er aber nur noch eine Schlussrechnung zu erstellen hatte, kann von ihm die viel weiter gehende und unter Umständen unmöglich zu erfüllende Rechenschaftslegung über den gesamten Zeitraum der Betreuung nicht verlangt werden. Die Befreiung kann nicht dazu führen, dass der nahe Angehörige im Fall der Beendigung der Betreuung letztendlich wie ein Berufsbetreuer behandelt wird (LG Hechingen, Urteil v. 01.12.2015, AZ: 2 O 120/15). Die „befreite“ Betreuung soll besonders dafür sorgen, dass Angehörige als ehrenamtliche Betreuer nicht wegen bürokratischen Hindernissen davor zurückschrecken, eine Betreuung zu übernehmen. Bei einer dann „durch die Hintertür“ umfassenden Rechenschaftslegungspflicht am Ende der Betreuung würde die Befreiung dann aber wieder ins Leere laufen.

Verzicht auf die Schlussrechnung:

Bei Beendigung der Betreuung kann durch einen Vertrag mit dem bisherigen (geschäftsfähigen) Betreuten oder – wenn die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet – mit den Erben des Betreuten auf eine Schlussrechnung verzichtet werden, § 397 BGB. Dadurch entfällt dann auch die Prüfungspflicht des Betreuungsgerichts hinsichtlich der Schlussrechnung.

 

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