Muss der Betreute für unrechtmäßig angeordnete Betreuung Kosten tragen?

Nach § 26 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen zur Erforderlichkeit der Betreuung durchzuführen. Dazu gehört auch die Feststellung dazu, ob die Betroffene evtl. eine Vollmacht erteilt hat. Wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt, entfallen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung ganz oder jedenfalls teilweise. Es ist deshalb zweckmäßig, Ermittlungen zum Auffinden einer Vollmacht durchzuführen um nicht nach Einholung eines Gutachtens, der Bestellung eines Verfahrenspflegers etc., festzustellen, dass dies alles nicht notwendig war, weil eine Vollmacht vorlag.

Wenn dem Gericht eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die evtl. nur Teilbereiche umfasst, kann es trotzdem sein, dass bezüglich anderer Angelegenheiten eine Betreuung angeordnet werden muss und die daraus folgenden Kosten zu tragen sind.

Wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, die sich auch inhaltlich auf die Lebensbereiche bezieht, für die die Betreuung angeordnet werden würde, darf eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Hier wäre evtl. näher zu überprüfen, ob durch die Betreuerbestellung des Gerichts ein Fall von objektiver Willkür vorliegen könnte mit der Folge, dass evtl. auch über die Kosten des Betreuungsverfahrens neu zu entscheiden wäre. Eine objektiv willkürliche Anordnung der Betreuung könnte u. U.  dann anzunehmen sein, wenn es tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit gegeben hätte.

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