Wünsche des Betroffenen bezüglich der Betreuerauswahl

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.04.2015 (AZ: XII ZB 577/14) entschieden, dass, auch wenn der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers seinem Wohl hinsichtlich eines bestimmten Aufgabenkreises zuwider läuft, weil der vorgeschlagene Betreuer für diesen Aufgabenkreis ungeeignet ist, das Betreuungsgericht trotzdem prüfen muss, ob im Hinblick auf die weiteren Aufgabenkreise die Bestellung gerade dieses Betreuers doch in Betracht kommt.

Dem Vorschlag des Betroffenen hinsichtlich der Betreuerauswahl muss möglichst weitgehend Rechnung getragen werden. Unter Umständen auch durch Anordnung einer Mitbetreuung.

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