Sittenwidrige Rechtsgeschäfte durch Betreuer

Wenn ein Betreuer ein Grundstück eines Betreuten an einen Dritten erheblich unter Wert veräußert und damit zum Nachteil des Betreuten handelt, kann unter Umständen kollusives Zusammenwirken der Vertragsparteien vorliegen. Der Betreuer begeht damit üblicherweise eine Treuepflichtverletzung und missbraucht die Vertretungsmacht, die er gegenüber dem Betreuten hat massiv. Das Rechtsgeschäft ist in solchen Fällen sittenwidrig nach § 138 BGB und deshalb nichtig.  Des Weiteren ist diesbezüglich immer zu prüfen, ob sich der Betreuer dadurch strafbar gemacht hat.

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