Neue Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn dieser einen neuen Betreuer wünscht

Das Beschwerdegericht muss einen Betroffenen im Beschwerdeverfahren erneut anhören, wenn durch diese neue Anhörung neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt besonders dann, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren erstmals wünscht, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen. Das Gleiche gilt dann, wenn der Betroffene im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren nicht zur Person des Betreuers angehört wurde und sich für das Beschwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene mit der Beschwerde auch das Ziel eines Betreuerwechsels verfolgt.

Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer sicherzustellen, hat das Gericht den Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen (§ 1897 Abs. 4 BGB), bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 23.09.2015, AZ: XII ZB 498/14

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