Gesundheitsdaten

Der Betreuer hat zwar gemäß § 1902 BGB, wenn ihm die Gesundheitssorge zugeteilt wurde, das Recht, seitens des Arztes, über die Krankheit des Patienten informiert zu werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betreute mit der Weitergabe der Daten nicht einverstanden war und er noch einen entsprechenden Willen äußern konnte § 1901 III BGB.

Bei der Einwilligungsfähigkeit und Weitergabe der Daten gegen den Willen des Betreuten, macht sich der Arzt strafbar. Ist der Betreute einwilligungsunfähig, dann ersetzt der Betreuer den Willen des Betreuten und kann den Behandlungen zustimmen oder ablehnen. Er hat auch das Recht, über die Krankheiten informiert zu werden.

Themen
Alle Themen anzeigen