Entlassung des Betreuers aus wichtigem Grund – Störung der Beziehung zu dem Betreuten

Die fehlende Eignung des Betreuers, aufgrund der eine Entlassung nach § 1908 b Abs. 1 BGB auch in Betracht kommt, muss nicht immer eine Pflichtverletzung sein. Eine Entlassung aufgrund fehlender Eignung kann auch dann möglich sein, wenn die Betreuung durch gerade diesen Betreuer dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, ob das Wohl des Betreuten bei fortbestehender Betreuung durch diesen Betreuer nicht oder gewichtig schlechter sichergestellt ist als bei einem Betreuerwechsel. Darunter fallen z. b. solche Fälle, in denen sich der Betreuer nicht genügend für den Betreuten einsetzt, die übertragenen Aufgabenkreise nur unzulänglich bewältigt etc.
Außerdem kommt eine Entlassung in diesem Zusammenhang auch dann in Betracht, wenn der Betreuer durch sein Verhalten das soziale Umfeld des Betreuten stört. Natürlich reicht hierzu nicht jede geringe Konfrontation aus, jedoch auf jeden Fall solche, die dazu führen, dass z. B. Pflegeleistungen nicht mehr in erforderlichem Maße erbracht werden können oder der Betroffene aufgrund des Verhaltens des Betreuers sozial isoliert wird.
Auch wenn der Betreute eine tiefe, unüberwindliche Abneigung gegenüber dem Betreuer entwickelt, die mit begründetem und hinreichenden Vertrauensverlust verbunden ist, kann eine Entlassung gerechtfertigt sein. Ausreichend dafür sind allerdings nicht bloße Meinungsverschiedenheiten oder Spannungsverhältnisse, die ein Betreuungsverfahren üblicherweise mit sich bringt.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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