Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung: Für den Betreuer und Bevollmächtigten

Patientenverfuegung.jpgNun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Verbindlichkeit der Patientenverfügung auch für den Betreuer und den Bevollmächtigten gilt. Dabei kommt es auf die Betrachtungsweise des Vertreters an. Betreuer und Bevollmächtigter können sowohl reine Boten als auch Vertreter mit eigenem Beurteilungsspielraum sein.
Sofern keine Patientenverfügung vorliegt und es keine Hinweise auf einen eindeutigen Willen des Patienten gibt, müssen Betreuer und Bevollmächtigter anhand des individuell-mutmaßlichen Willens des Patienten eine eigenständige Entscheidung über eine  lebensverlängernde oder -verkürzende Maßnahme treffen.
Wenn der Patient seinen Willen hingegen klar und deutlich in Form einer Patientenverfügung geäußert hat, ist sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte lediglich Bote. Beide sind dazu verpflichtet, den Willen des Patienten umzusetzen und dürfen ihn nicht umgehen. So hat sich auch der BGH  dafür entschieden, dass eine Patientenverfügung in einer konkreten Situation, der Umsetzung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten bedarf.  Lediglich wenn ein Widerrufswille des Patienten bezüglich seiner Verfügung zu erkennen ist, haben sie die Möglichkeit, eine Entscheidung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Patienten zu treffen.
Sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigter haben keinen eigenen Ermessensspielraum, sofern eine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Somit sind beide an eine vorliegende Patientenverfügung gebunden.

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