Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung: Für das Vormundschaftsgericht

Patientenverfuegung.jpgNachdem sowohl Arzt als auch Betreuer und Bevollmächtigter an eine wirksame Patientenverfügung gebunden sind, liegt es nahe, dass dies auch für das Vormundschaftsgericht gilt.
Wie bereits erläutert, müssen Arzt und Vertreter trotz vorliegender Patientenverfügung im Falle eines Dissenses eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen.  Es erscheint daher nur konsequent, wenn auch das Vormundschaftsgericht beim Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung an diese gebunden ist. Auch das Gericht ist dazu verpflichtet, den in der Verfügung geäußerten Willen des Patienten umzusetzen, unabhängig davon, ob dieser Wille im Einzellfall als sinnvoll erachtet wird oder nicht.
Lediglich für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt und es zu einer Entscheidung aufgefordert ist, muss es eine Entscheidung nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten treffen.
Folglich kommt auch dem Vormundschaftsgericht kein eigener Ermessensspielraum zu, sofern der Patient seinen Willen in Form einer Patientenverfügung geäußert hat.
Abschließend kann man daher sagen, dass, wenn ein Patient eine Patientenverfügung abgefasst hat und diese auch wirksam ist, alle Beteiligten an diese gebunden sind.

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