Die systematische Verortung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung

Patientenverfuegung.jpgVor allem für die allgemeinte Akzeptanz der Patientenverfügung ist es nicht ganz unerheblich, wo sich eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung befindet. Ganz grundsätzlich kann man die Patientenverfügung im Betreuungsrecht des  BGB regeln. 
Dennoch spricht sich der Deutsche Ethikrat gegen eine gesetzliche Regelung im Betreuungsrecht des BGB aus.  Er ist der Ansicht, dass das Betreuungsrecht dem einwilligungsunfähigen Menschen Schutz bieten soll und eine gewisse staatliche Sorge. In unserem geltenden Recht obliegt dem Betreuer die Aufgabe, das Wohl und die Wünsche des Patienten, soweit erforderlich, in Eigenverantwortlichkeit als Vertreter des Patienten wahrzunehmen. Hingegen würde die Aufgabe des Betreuers, die in den Regelungen zur Patientenverfügung vorgesehen ist, die ursprüngliche Rolle des Betreuers grundlegend ändern. Ein solcher Betreuer wäre nur noch ein Vollstrecker des niedergelegten Patientenwillens.  Er würde dadurch die Rolle des Begleiters und Betreuers, welcher dem Wohle des Patienten und dessen Wünschen verpflichtet ist, verlieren.  Daher empfiehlt der Deutsche Ethikrat die Patientenverfügung nicht im Betreuungsrecht des BGB, sondern vielmehr im Allgemeinen Teil oder im Recht der Schuldverhältnisse des BGB zu regeln.
Entgegen dieser Empfehlung ist die Patientenverfügung in den eingereichten Gesetzesentwürfen, jedoch im Betreuungsrecht verankert. Zu nennen ist insbesondere der Entwurf zum dritten Änderungsgesetz, welcher nun den § 1901a „Patientenverfügung“ beinhaltet.
Aufgrund der zentralen Bedeutung welche der Patientenverfügung zukommt, ist eine solche Regelung im BGB sinnvoll und stärkt die allgemeine Akzeptanz der Patientenverfügung in der Bevölkerung.

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