Der befreite Betreuer

Was ist ein befreiter Betreuer?
Bestimmte Betreuer können hinsichtlich der Geldanlage und Vermögensverwaltung von verschiedenen Pflichten befreit werden. Hintergrund dieser gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit ist die „Entbürokratisierung“ des Betreuungsrechts wenn sich z. B. nahe Angehörige als Betreuer zur Verfügung stellen, oder wenn der Betreuer eine Person ist, die aufgrund ihrer Stellung innerhalb eines Vereins oder einer Behörde sowieso einer internen Kontrolle unterliegt. Sie resultiert ursprünglich aus dem Vormundschaftsrecht für Minderjährige, was durch einzelne Gesetzesverweise auch auf das Betreuungsrecht für Volljährige anwendbar ist.

Allerdings wurde im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, dass nicht jedes Angehörigenverhältnis geeignet ist, Befreiungen möglich zu machen und grundsätzlich als bessere Amtsführung zu betrachten ist. Der Kreis der Personen, die als befreite Betreuer in Betracht kommen wurde somit auf Verwandte in gerader Linie, also Elternteile, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kind oder Kindeskind, und Vereins- und Behördenbetreuer, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden als Betreuer eingeschränkt.

Es gibt keine Möglichkeit, anderen Personen den Status des befreiten Betreuers zu verleihen. Insbesondere kann dies auch nicht im Rahmen einer Betreuungsverfügung oder durch Entscheidung des Betreuungsgerichtes erreicht werden. Verwandte in der Seitenlinie (z. B. Geschwister), Verschwägerte, Stiefkinder, ehrenamtliche oder Berufsbetreuer können also  nicht befreite Betreuer werden.

Inhaltlich gibt es verschiedene Möglichkeiten der Befreiung:
Der Betreuer kann z. B. von der der jährlichen Rechnungslegung befreit werden. In diesem Fall hat er das Vermögensverzeichnis am Anfang der Betreuung im Rahmen einer angemessenen Frist zu erstellen und dem Betreuungsgericht vorzulegen. Er muss dann aber nur alle 2 Jahre eine Übersicht über den Bestand des Vermögens vorlegen, dieser Zeitraum kann sogar auf bis zu 5 Jahre verlängert werden! Allerdings unterliegt auch der befreite Betreuer der jährlichen Berichtspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 1840 Abs. 1 BGB bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Betreuten.
Des Weiteren kann er dahingehend befreit werden, dass er ohne Genehmigung des Gerichts über Geldanlagen verfügen kann, die Verfügungsgrenzen (3.000 Euro) gelten für ihn nicht.

Der Sperrvermerk für das angelegte Geld ist nicht erforderlich.
Er darf sich Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale für seine Tätigkeit auch aus anderen Konten als Girokonten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist.
Außerdem kann er mündelsichere Geldanlagen nach § 1807 BGB ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vornehmen.
Im Rahmen der Aufsichtsführung prüft das Gericht die Vermögensübersicht nur in formeller Hinsicht. Nur wenn auffällige Bestandsveränderungen ernste Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der Übersicht begründen, wird auch inhaltlich kontrolliert, z. B. durch Einholung von Bankauskünften, Einsicht in Papiere und Verträge oder Sparbücher etc.

Dem befreiten Betreuer werden also umfassende Kompetenzen zugesprochen, weshalb hier auch seitens des Betreuungsgerichts immer darauf zu achten sein wird, das Wohl des Betreuten und die Beachtung seiner Wünsche nicht aus den Augen zu verlieren. Verfahrensrechtlich ist der Betreute   hinsichtlich solcher Befreiungsbeschlüsse zu informieren und anzuhören, ggf. ist ein Verfahrenspfleger für ihn zu bestellen.
Die genannten Befreiungen können jederzeit ganz, teilweise oder zweitweise durch das Gericht wieder aufgehoben werden. Im Interesse des Betreuten können abweichende Anordnungen getroffen werden. Wie immer ist der Maßstab für die Entscheidung das Wohl des Betreuten, das bei Beibehaltung einer Befreiung eventuell gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung wurde in der Rechtsprechung z. B. dann angenommen, wenn ein Sohn/Tochter als Betreuer eingesetzt wird, und ohne entsprechende Sachkunde das erhebliche Vermögen des Betreuten zu verwalten hat und keine ausreichende Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I  FamRZ 1998, 701).

Themen
Alle Themen anzeigen