Der „befreite“ Betreuer – oft gibt es Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts der Befreiungen

Beim Thema „befreiter Betreuer“ gibt es oft Unklarheiten hinsichtlich der Begriffe Befreiung von der Rechnungslegungspflicht und Berichtspflicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Fachbegriffe. Die befreiten Betreuer sind zwar in der Regel von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit, nicht aber von der jährlich zu erbringenden Berichtspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten.

Im Einzelnen:

Jährliche obligatorische Berichtspflicht nach § 1840 Abs. 1 BGB über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten:

Diese Pflicht besteht auch für den befreiten Betreuer.

Die Erfüllung dieser Pflicht ist durch das Betreuungsgericht genau zu überwachen. Der Bericht des Betreuers muss Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betreuten beinhalten, auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Bei gegebenem Anlass können auch Einzelauskünfte, beispielsweise Einsicht in Sparbücher oder Verträge verlangt werden. Das Gericht soll sich dadurch einen Überblick darüber verschaffen können, inwieweit der Betreuer seiner Verpflichtung nachkommt, das persönliche Wohl des Betreuten zu wahren und zu fördern. Der Betreuer kann zur Erfüllung der Berichtspflicht auch aufgefordert werden, persönlich bei Gericht zu erscheinen und mündlich Auskunft zu erteilen.
Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 Abs. 2 bis 4 BGB:

Der befreite Betreuer gilt nach §§ 1908 i Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 1857a, 1854 BGB als von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit. Dies heißt aber nicht, dass er über die Vermögensbetreuung nicht Rechenschaft ablegen müsste. Auch der befreite Betreuer hat trotzdem ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, zu aktualisieren und dem Gericht in regelmäßigen Abständen vorzulegen. Der Unterschied besteht darin, dass er nicht jährlich, sondern in größeren Zeitabständen, etwa alle 2 Jahre, bis zu alle 5 Jahre, eine Abrechnung erstellen kann. Der Zeitraum wird vom Gericht bestimmt und kann auch jederzeit wieder geändert werden.
Die Befreiung kann durch das Gericht aufgehoben oder durch Auflagen näher konkretisiert werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, d. h. das Gericht wägt die Argumente, die für die Befreiungen und die, die dagegen sprechen, gegeneinander ab. Kriterien sind beispielsweise der Wert des Vermögens und die Kompetenzen des Betreuers. Der Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist das Wohl des Betreuten. Dieses Wohlergehen könnte im Einzelfall gefährdet sein, wenn der befreite Betreuer nur alle paar Jahre eine ordnungsgemäße und aussagekräftige Abrechnung darlegen müsste. Die Gerichte sehen es in Fällen, in denen Familienangehörige zu Betreuern bestellt wurden, mitunter als angezeigt an, diese genauer zu kontrollieren, da eigene Vermögensinteressen der Angehörigen und damit verbundene Interessenskonflikte bestehen könnten. Der Inhalt der Rechnungslegung ist in § 1841 BGB bestimmt. Es ist eine detaillierte Abrechnung zu erstellen unter Vorlage von Belegen.

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