Aufwandspauschale und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers

Wenn der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB geltend macht, kann er keine zusätzlichen Aufwendungen (Fahrtkosten) mehr abrechnen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1853 a BGB: „Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz…“.
Der ehrenamtliche Betreuer hat die Möglichkeit, zwischen der Geltendmachung entweder der Aufwandspauschale nach § 1835 a BGB oder der Ersetzung der nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Porto, Telefon, Fahrtkosten) nach § 1835 BGB zu entscheiden. Insoweit kann es empfehlenswert sein, am Ende des Amtsjahres festzustellen, welche Variante für ihn günstiger ist. Die Ersetzung der nachgewiesenen Aufwendungen muss durch Belege nachgewiesen werden.

15.03.2018

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