§ 59 FamFG – Beschwerdeberechtigte

Der Betroffene selbst, Verfahrenspfleger und Betreuer sind grundsätzlich beschwerdeberechtigt.

·         Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sind beschwerdeberechtigt, sollten sie selbst betroffen oder am Verfahren beteiligt sein.

·         Ehegatten und nahe Verwandte sind auch dann beschwerdeberechtigt, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind, aber in erster Instanz bereits am Verfahren beteiligt waren, §303 FamFG

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