Beschwerdeberechtigung eines Dritten im Betreuungsverfahren

Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung des Betreuungsgerichts keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen.
BGH, Beschluss v. 11.12.2019, AZ: XII ZB 396/19
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere Ausführungen unter den Stichworten „Beteiligte am Betreuungsverfahren“ hinweisen.

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