§ 58 FamFG – Beschwerde

Nach schriftlicher Bekanntgabe sind Endentscheidungen innerhalb von 1 Monat angreifbar. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) einzulegen.

·         Die Beschwerde muss nach §70 FamFG statthaft sein.

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