Zur Frage, ob durch Testamentsvollstreckung „Mittellosigkeit“ für den Betroffenen vorliegen kann

LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.3.2018 – 25 T 99/18
Auch wenn der Erbteil des Betroffenen der Testamentsvollstreckung unterliegt, besteht keine Mittellosigkeit i.S.v. § 1836d Nr. 1 BGB, weil dem Betroffenen ein durchsetzbarer Anspruch aus § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) aus dem gem. § 90 SGB XII einzusetzenden Nachlass zusteht.
07.10.2018

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