Aufwandsentschädigung für Betreuer, der nicht einmal Kontakt zu der Betreuten aufnimmt

Eine Dame, die seit Jahren als Betreuerin für ihre geistig behinderte Schwester eingesetzt ist, bekam vom Betreuungsgericht „Unterstützung“ durch einen Zusatzbetreuer, der für die Gesundheitsfürsorge der Betroffenen bestellt wurde. Vielleicht hielt dieser Betreuer es deshalb bis jetzt nicht für erforderlich, Kontakt zur Heimleitung, in dem die behinderte Schwester untergebracht ist, aufzunehmen, geschweige denn die Betroffene einmal persönlich zu besuchen, weil die Betreute von ihrer Schwester bisher immer umfassend und gut versorgt wurde und wird.

Trotzdem ist es rechtens (pauschaliertes Abrechnungssystem), dass dieser Betreuer die üblichen Vergütungspauschalen gegenüber der Betroffenen geltend macht und bezahlt bekommt, die ihre Begründung allein darin finden, dass er zum Betreuer bestellt wurde.
Die Schwester der Betreuten, die für alle anderen Angelegenheiten als Betreuerin eingesetzt ist, wandte sich an das Betreuungsgericht mit dem Anliegen, es solle einmal überprüft werden, ob diese Zusatzbetreuung überhaupt erforderlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht eine genauere Überprüfung der Umstände vornimmt und entsprechend handelt.

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